1. Kfz-Gutachter Ihres Vertrauens

Als Geschädigter haben Sie das Recht, einen eigenen, freien und unabhängigen Sachverständigen Ihrer Wahl zur Beweissicherung und Feststellung des Schadenumfangs zu beauftragen. Dies gilt auch für den Fall, dass durch den Unfallgegner oder dessen Versicherung bereits ein Gutachter beauftragt wurde. Die Kosten für ein Sachverständigengutachten sind erstattungspflichtig und müssen in der Regel von der regulierenden Versicherung getragen werden!

Aufgrund der Schadenminderungspflicht sollte ein Schadengutachten erst ab einer Schadenhöhe von ca. EUR 750,00 (Bagatellschadengrenze) erstellt werden. Unterhalb dieser Grenze ist ein Kostenvoranschlag ausreichend. Einem Laien ist es jedoch kaum möglich zu beurteilen, wie hoch der Schaden tatsächlich ist.

Wir empfehlen daher immer einen Kfz-Sachverständigen zur Feststellung der Schadenhöhe zu beauftragen. Sollte dabei festgestellt werden, dass ein Bagatellschaden vorliegt, so wird der Kfz-Sachverständige auch nur einen Kostenvoranschlag erstellen. Die Kosten hierfür können ebenfalls bei der gegnerischen Versicherung geltend gemacht werden.

  1. Ersatz der Wertminderung

Wenn Ihr Fahrzeug trotz fachgerechter Reparatur an Wert verliert, kann die Versicherung dazu verpflichtet werden den anfallenden Verlustbetrag zu ersetzen. Dabei müssen Faktoren wie erforderliche Reparaturkosten, Altschäden, Reparaturart, Neupreis, Fahrzeugalter, Laufleistung, Wiederbeschaffungs- / Veräußerungswert, Erhaltungszustand sowie die aktuelle Marktlage des Fahrzeuges berücksichtigt werden.

Die Prüfung dieser Voraussetzungen und die Berechnung der Höhe der anfallenden Wertminderung ermittelt der beauftragte Kfz-Sachverständige. Es liegt auf der Hand, dass ein von der gegnerischen Versicherung beauftragter Gutachter auf diesen Punkt ganz gerne verzichtet!!!

  1. Mietwagen oder Nutzungsausfall-Entschädigung

Als Geschädigter haben Sie für die nachgewiesene Dauer der Reparatur oder im Falle eines Totalschadens für die Dauer der Wiederbeschaffung eines vergleichbaren Fahrzeugs, zumeist einen Anspruch auf einen Leihwagen bzw. bei Verzicht auf einen Mietwagen eine Nutzungsausfallentschädigung.

Die Höhe des Betrages für die Nutzungsausfallentschädigung richtet sich nach der Fahrzeugkategorie und dem Alter des beschädigten Fahrzeuges sowie der Wiederbeschaffungsdauer bzw. der Reparaturdauer. Diese wird von dem beauftragten Sachverständigen festgesetzt.

  1. Rechtsanwalt Ihres Vertrauens

Für eine rechtliche Beratung sowie zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche dürfen Sie einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beauftragen, die Gebühren hierfür muss in aller Regel die gegnerische Versicherung tragen. Nutzen Sie die Ihnen zustehenden Rechte und achten Sie auf eine vollständige und nicht nur eine schnelle Schadenregulierung.

Denn neben dem eigentlichen Schaden können durch einen Unfall diverse weitere Ersatzansprüche entstehen:

  • An- und Abmeldekosten
  • Abschleppkosten
  • Umbaukosten
  • Reparaturbestätigungskosten
  • Schmerzensgeld
  • Arbeitsausfall
  • Arztkosten
  • Bergungskosten
  • Aufwandspauschalen
  • Entsorgungskosten
  • Gerichtskosten

Transportkosten


(c) Damian Zelder, Kfz-Sachverständiger