Wenn der kalkulierte Schaden den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigt, besteht immer noch die Möglichkeit das Fahrzeug zu reparieren.

Fachwerkstätte die über das notwendige Equipment verfügen, sind in der Lage Ihr Fahrzeug, selbst bei starken Rahmenschaden, in dem oben genannten 130% Bereich fachgerecht zu reparieren.

Bei der sogenannten 130%-Regelung geht es um den Rahmen für die Reparaturwürdigkeit eines Kraftfahrzeuges. Übersteigen die festgestellten Reparaturkosten nach einem Kfz-Sachverständigengutachten den Wert (Wiederbeschaffungswert) eines Fahrzeuges, liegt normalerweise ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Der Geschädigte soll durch die 130%-Regelung die Möglichkeit erhalten, das ihm vertraute Fahrzeug zu behalten, sofern der Schaden einen Betrag von maximal 30% über dem Wiederbeschaffungswert nicht überschreitet. Diesen Vorgang bezeichnet man als sogenanntes „Integritätsinteresse“ des Geschädigten. Es wird also eine (eigentlich unwirtschaftliche) Instandsetzung im Rahmen bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert ermöglicht. Die Rechtsprechung hat hierbei jedoch Einschränkungen getroffen. Als Nachweis für das Integritätsinteresse muss das Fahrzeug über einen weiteren Zeitraum von 6 Monaten – gerechnet ab dem Zeitpunkt des Schadensereignisses – genutzt werden. Das Fahrzeug muss außerdem im Rahmen der Vorgaben eines seriösen Kfz-Sachverständigengutachtens wiederhergestellt werden. Nachweis für eine ordnungsgemäße Instandsetzung ist z.B. eine Reparaturrechnung, aus der hervorgeht, dass die Instandsetzung des Fahrzeuges nach den Vorgaben des Sachverständigengutachtens durchgeführt wurde.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


(c) Damian Zelder, Kfz-Sachverständiger